Doppelförderungsverbot
Keine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme für die betroffenen Ausgaben
Ausnahme: Kumulation mit Mitteln der KfW, der landwirtschaftlichen Renten- oder der Förderbanken der Länder, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.