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GAK

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Doppelförderungsverbot

  • Keine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme für die betroffenen Ausgaben
  • Ausnahme: Kumulation mit Mitteln der KfW, der landwirtschaftlichen Renten- oder der Förderbanken der Länder, sofern die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden.